Gesetze / Abgabenordnung

AO

§ 260 Angabe des Schuldgrundes

Stand: 25.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019

SteuerrechtBund19 Entscheidungen

Im Vollstreckungsauftrag oder in der Pfändungsverfügung ist für die beizutreibenden Geldbeträge der Schuldgrund anzugeben.

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