§ 260 Angabe des Schuldgrundes
Stand: 13.04.2025
Im Vollstreckungsauftrag oder in der Pfändungsverfügung ist für die beizutreibenden Geldbeträge der Schuldgrund anzugeben.
Wird zitiert von 19 Entscheidungen zu § 260 AO →
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Nach Gewicht
- BFH, 18.07.2000 – VII R 94/98Zitiert von 4
- BFH, 18.07.2000 – VII R 101/98Steuergeheimnis: Zulässigkeit der Angabe der geschuldeten Abgaben in einer Pfändungsverfügung gegenüber Drittschuldnern KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 22
- VG Köln, 24.07.2018 – 14 L 1315/18Heilung einer mangelhaften Angabe des Schuldgrundes in einer Pfändungsverfügung durch nachträgliche Klarstellung seitens der Behörde KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- VG Saarland Saarlouis, 24.05.2017 – 6 K 108/16
- BFH, 11.12.2012 – VII R 70/11Pfändung eines Erstattungsanspruchs aufgrund eines per E-Mail übermittelten BeitreibungsersuchensZitiert von 1
- VG Schwerin, 20.10.2015 – 6 B 1469/15 SNZitiert von 7
Zuletzt entschieden
- FG Hessen, 19.05.2020 – 4 V 540/20Zitiert von 1
- FG Münster, 21.01.2020 – 11 V 3213/19 AOZitiert von 6
- BFH, 15.10.2019 – VII R 6/18Nachträgliche Aufhebung eines Durchsuchungsbeschlusses führt zur Rechtswidrigkeit einer bei der Durchsuchung getätigten SachpfändungZitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 260 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.